Behörden sind seitdem dazu verpflichtet, insbesondere ihre Web-PrĂ€senzen und Apps so zu gestalten, dass diese möglichst keine Barrieren enthalten, etwa in Bezug auf die Schrift- oder Farbgestaltung. Im Jahr 2019 kam dann die EU-Richtlinie 2019/882 ĂŒber die Barrierefreiheitsanforderungen fĂŒr Produkte und Dienstleistungen, der sog. European Accessibility Act (EAA). In Deutschland ist der EAA durch das BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 umgesetzt worden, das vollumfĂ€nglich ab dem Stichtag 28. Juni 2025 gelten wird.
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Zweck des BFSG ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewĂ€hrleisten. Dadurch wird fĂŒr Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestĂ€rkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen (§ 1 BFSG). Nach der Definition aus § 2 Nr. 1 BFSG gelten als Menschen mit Behinderung all diejenigen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder SinnesbeeintrĂ€chtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig wird hierbei ein Zeitraum angesehen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit lĂ€nger als sechs Monate andauert.
Anwendungsbereich
Bei vom BFSG erfassten Dienstleistungen handelt es sich um die folgenden:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- Bankdienstleistungen
- Elektronischer GeschÀftsverkehr (E-Commerce)
- Personenbeförderungsdienste
- Auf MobilgerĂ€ten angebotene Dienstleistungen im ĂŒberregionalen Personenverkehr
Folgende Produkte mĂŒssen zukĂŒnftig die BFSG-Vorgaben erfĂŒllen:
- Computer
- Notebooks
- Tablets
- Smartphones
- Geldautomaten
- Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- E-Book-LesegerÀte
- Router
Die gesetzlichen Anforderungen gelten allerdings nur fĂŒr Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.
Folgende Personenkreise sind dafĂŒr verantwortlich, die BFSG-Regelungen dann umzusetzen:
- âDienstleistungserbringerâ (§ 2 Nr. 4 BFSG): Jede natĂŒrliche oder juristische Person oder rechtsfĂ€hige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung fĂŒr Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen (also Dienstleister).
- âHerstellerâ (§ 2 Nr. 11 BFSG): Jede natĂŒrliche oder juristische Person oder rechtsfĂ€hige Personengesellschaft, die ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lĂ€sst und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet (also Produzenten).
- âEinfĂŒhrerâ (§ 2 Nr. 13 BFSG): Jede in der EuropĂ€ischen Union ansĂ€ssige natĂŒrliche oder juristische Person oder rechtsfĂ€hige Personengesellschaft, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt (also Importeure).
- âHĂ€ndlerâ (§ 2 Nr. 14 BFSG): Jede natĂŒrliche oder juristische Person oder rechtsfĂ€hige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des EinfĂŒhrers (d.h. Zwischen- / GroĂhĂ€ndler).
Als Dienstleister in diesem Sinne zĂ€hlen u.a. auch alle Website- bzw. Webshop-Verantwortliche und App-Betreiber, jedenfalls wenn das betreffende Angebot gegenĂŒber Endverbrauchern erbracht wird (B2C). Rein private Angebote sind ebenso ausgenommen wie reine B2B-Angebote. AuĂerdem sieht das BFSG eine Ausnahme fĂŒr Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich vor (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschĂ€ftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro belĂ€uft, gilt als Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Ausnahmen
Es gibt aber auch Dinge, die vom BFSG nicht erfasst werden. Dessen Vorgaben gelten demnach nicht fĂŒr den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
- Dateiformate von BĂŒroanwendungen, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten fĂŒr Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugĂ€nglich in digitaler Form bereitgestellt werden
- Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen
- Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch ĂŒberarbeitet werden.
Dienste, die Verbrauchern den Zugang zu audiovisuellen Mediendienste (z.B. Netflix, Amazon Prime, Disney+ & Co.) ermöglichen, werden vom BFSG ebenfalls nicht erfasst. HierfĂŒr werden eigene Regelungen zur Barrierefreiheit erlassen. AuĂerdem mĂŒssen die BFSG-Vorgaben nicht umgesetzt werden, wenn deren Einhaltung zu einer unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Belastung fĂŒhren wĂŒrde. Eine âunverhĂ€ltnismĂ€Ăige Belastungâ in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusĂ€tzliche ĂŒbermĂ€Ăige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt und es nach vernĂŒnftigem Ermessen nicht möglich wĂ€re, eine oder mehrere der Anforderungen des BFSG vollumfĂ€nglich anzuwenden. Hier geht es um das VerhĂ€ltnis von Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) bzw. den Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz. Diese Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren, fĂŒnf Jahre lang aufzubewahren und auch alle fĂŒnf Jahre zu wiederholen. Zudem muss die zustĂ€ndige MarktĂŒberwachungsbehörde unverzĂŒglich informiert und ihr die Dokumentation bereitgestellt werden.
Allgemeine Pflichten
Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, und Dienstleistungen, die angeboten oder erbracht werden, mĂŒssen ab dem Stichtag barrierefrei sein. Das umfasst neben dem Produkt bzw. der Dienstleistung selbst u.a. auch Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen oder Kontaktangaben zum Hersteller. Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie fĂŒr Menschen mit Behinderungen in der allgemein ĂŒblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsĂ€tzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugĂ€nglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 BFSG). Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit richten sich nach der Verordnung ĂŒber die Barrierefreiheitsanforderungen fĂŒr Produkte und Dienstleistungen nach dem BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSGV). Diese bestimmt in ihrem § 3 Abs. 1, dass regelmĂ€Ăig der Stand der Technik zu beachten ist (siehe Kasten âPraxistippâ).
Praxistipp
Der âStand der Technikâ bezeichnet die am Markt verfĂŒgbare Bestleistung einer IT-SicherheitsmaĂnahme zur Erreichung des gesetzlichen IT-Sicherheitsziels. (vgl. TeleTrust Handreichung âStand der Technikâ, Stand: 2023)
Um die Vorgaben der BFSGV mit Leben zu fĂŒllen, veröffentlicht die Bundesfachstelle fĂŒr Barrierefreiheit auf ihrer Website regelmĂ€Ăig u.a. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen, sowie aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.
Folgende allgemeine Anforderungen werden gemÀà BFSG an Websites gestellt:
- Websites mĂŒssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verstĂ€ndlich sowie robust gestaltet werden.
- Im Fall der VerfĂŒgbarkeit von UnterstĂŒtzungsdiensten (z.B. Help Desk, Call Center, technische UnterstĂŒtzung, Relaisdienste oder Schulungsdienste) mĂŒssen diese die Informationen ĂŒber die Barrierefreiheit und die KompatibilitĂ€t der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
- Produkte im Sinne des BFSG, die zur Erbringung einer Dienstleistung verwendet werden, mĂŒssen die entsprechenden Anforderungen erfĂŒllen.
- Es mĂŒssen bestimmte Pflichtinformationen bereitgestellt werden.
Zu den Pflichtinformationen zÀhlt insbesondere auch die BarrierefreiheitserklÀrung (Anlage 3 zu § 14 BFSGV). Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und ErlĂ€uterungen, die zum VerstĂ€ndnis der DurchfĂŒhrung der Dienstleistung erforderlich sind
- Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlĂ€gigen Barrierefreiheitsanforderungen erfĂŒllt
- Angabe der zustĂ€ndigen MarktĂŒberwachungsbehörde
Alle PflichtinformationenâŠ
- werden ĂŒber mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt;
- sind fĂŒr den Verbraucher auffindbar;
- werden in verstÀndlicher und wahrnehmbarer Weise dargestellt;
- werden in Textformaten zur VerfĂŒgung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und ĂŒber mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können;
- werden in einer Schriftart mit angemessener GröĂe und mit geeigneter Form unter BerĂŒcksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden AbstĂ€nden zwischen den Buchstaben, Zeilen und AbsĂ€tzen dargestellt;
- werden in einer alternativen Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht textlichen Inhalts enthalten sind.
Pflichten im E-Commerce
In Bezug auf Dienstleistungen im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr mĂŒssen gemÀà § 19 BFSG:
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur VerfĂŒgung gestellt werden,
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verstÀndlich und robust gestaltet werden, und
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verstÀndlich und robust gestaltet werden.
Checkliste Website
Folgende konkrete MaĂnahmen sollten generell fĂŒr eine BFSG-konforme Website realisiert werden:
- Verbesserung von Benutzererfahrung und BenutzeroberflÀche
- Gestaltung von Websites leicht navigierbar und verstÀndlich
- Schaffung von klaren, verstÀndlichen Layouts
- Integration von interaktiven Elementen zur UnterstĂŒtzung von Menschen mit Behinderung (z.B. âText vorlesen lassenâ)
- Verwendung von Farbkontrasten oder auch Implementierung von Sprache-zu-Text-Funktionen
- Interaktive Elemente, wie Links, Formulare und Buttons, so gestalten, dass sie von Screenreadern leicht erkannt werden können (klar beschriftet und in einem kontrastreichen Format)
- Tastaturnavigation muss ohne EinschrÀnkungen möglich sein
- Bereitstellung von âAltâ-Texten fĂŒr Bilder
- Verwendung von leicht verstÀndlicher Sprache
- Bereitstellung der Pflichtinformationen (âErklĂ€rung zur Barrierefreiheitâ)
- Bei PDF-Dateien lesbare Schriftarten und angemessenen Kontrast verwenden sowie eine Strukturierung der Informationen in einer Weise, die von Screenreadern leicht verarbeitet werden kann
FĂŒr Behörden existiert die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV 2.0). Darin gibt es die gesetzliche Vermutung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit als erfĂŒllt anzusehen sind, wenn die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen umgesetzt wurden. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es mit § 4 BFSG auch, so dass hier eine entsprechende Vermutung zugunsten des betreffenden Website- bzw. App-Betreibers angenommen werden kann. Es ist daher vorteilhaft, sich an bestehende Normen zu halten, insbesondere an den europĂ€ischen Standard EN 301 549 sowie an die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Auch wenn sich die BITV 2.0 und damit auch EN 301 549 und WCAG in erster Linie an öffentliche Stellen richten, kann Unternehmen nur empfohlen werden, sich in puncto Barrierefreiheit ebenfalls daran zu halten.
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Sanktionen
Die Nichteinhaltung der BFSG-Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierbei wird es nach dem 28. Juni 2025 also beispielsweise um das Inverkehrbringen eines nicht barrierefreien Produkts, um das Anbieten einer nicht barrierefrei gestalteten Dienstleistung oder um die Nichtbereitstellung der Pflichtinformationen gehen. Je nach konkretem VerstoĂ droht hier eine GeldbuĂe von bis zu 100.00 Euro.